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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: 3 StR 128/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 128/01

vom

10. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Dezember 2000 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Dem Angeklagten war Wiedereinsetzung zu gewähren, da ein Fall nachgeschobener Verfahrensrügen bei einer bereits begründeten Revision nicht vorliegt und ein etwaiges Verschulden seines Verteidigers ihm nicht anzurechnen ist. Die Entscheidung BGH wistra 1993, 228 steht dem nicht entgegen, da dort der Verteidiger letztlich lediglich die Sachbeschwerde verfolgt hat, für deren Begründung Akteneinsicht entbehrlich war.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die beiden Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung von zwei Hilfsbeweisanträgen beanstandet wird, gehen ins Leere. Denn mit ihnen wird die Einnahme eines Ortsaugenscheins und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, daß "zur Tatstunde und in dieser Situation" genaue Identifizierungen durch die Tatzeugen aus einem 50 m entfernten PKW nicht möglich sind. Nach den Urteilsfeststellungen erfolgten die Beobachtungen der Tatzeugen aber nicht aus einem 50 m vom Tatort entfernten PKW, sondern auf der Fahrt dieses von dem Zeugen U. gelenkten PKW, der sich dem Tatort näherte und aus dem der Zeuge S. zunächst aus ca. 30 m das Geschehen beobachtete. Danach fuhr U. das Fahrzeug "sehr langsam an der Unfallstelle vorbei", wendete "nur wenige Meter" entfernt und lenkte es zurück an den Tatort (UA S. 9). Bei dieser Sachlage sind die Sichtverhältnisse aus einer Entfernung von 50 m für die Entscheidung ohne Bedeutung. Im übrigen war es auch nicht ermessensfehlerhaft, angesichts der anderweitigen Beweiserhebungen über die Sichtverhältnisse und der Schwierigkeit, nachträglich vergleichbare Sichtverhältnisse zu rekonstruieren, den beantragten Ortsaugenschein abzulehnen. Da es insbesondere auf einem Kreuzungsbereich unter anderem auch auf den Einfluß der Lichtquellen anderer Fahrzeuge ankommt, war auch die Annahme berechtigt, für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens fehle es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen.



Ende der Entscheidung

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