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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2001
Aktenzeichen: 3 StR 130/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Dezember 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Ergänzender Erörterung bedarf nur das Folgende:
1. Das Landgericht hat die Aussagen zweier Entlastungszeugen, des Bruders und der Schwägerin des Angeklagten, für falsch angesehen. Es hat dabei erwogen, daß die Zeugen nicht nachvollziehbar zu erklären vermochten, weshalb die den Angeklagten entlastenden Umstände nicht unmittelbar nach dessen Festnahme, von der sie Kenntnis hatten, sondern erst fast sechs Monate danach vorgebracht wurden. Diese Erwägung ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen nicht gegen den Angeklagten verwertet werden darf, auch dann nicht, wenn der Angehörige später Angaben macht. Der Angehörige soll sich unbefangen entschließen können, ob er aussagt oder nicht; das könnte er nicht mehr, wenn er befürchten müßte, das Gericht werde aus diesem Aussageverhalten Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen. Der Zeuge, der überhaupt nicht auszusagen braucht, kann auch den Zeitpunkt frei wählen, an dem er schließlich Sachangaben macht. Daß das Schweigen dem Gericht unverständlich erscheint, ist dabei ohne Bedeutung (BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 2; BGH StV 1992, 97 jeweils m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00 - zur Veröffentlichung in BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21 vorgesehen).
Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die Beweiswürdigung auf dieser Erwägung beruht. Nachdem sich das Landgericht von der Identifizierung des Angeklagten durch das Opfer aufgrund von Lichtbildvorlage und Gegenüberstellung rechtsfehlerfrei überzeugt hat, hat es die Aussagen von Bruder und Schwägerin des Angeklagten zutreffend dahin gewürdigt, daß sie ein Alibi des Angeklagten zur Tatzeit nicht belegen könnten, und zudem auf inhaltliche Ungenauigkeiten der Aussagen abgehoben.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bejaht. Der Heroin durch Injektionen mißbrauchende und deshalb an Hepatitis A bis C erkrankte Angeklagte hatte seiner Geldforderung dadurch Nachdruck verliehen, daß er dem Opfer eine Injektionsspritze vorhielt, deren Nadel auf das Opfer gerichtet war. Es bedurfte deshalb keiner weiteren Erörterung, daß der Angeklagte damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug als Drohmittel verwendet hat. Die Spritze wäre nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer konkludent angedrohten Verwendung im konkreten Fall zur Zufügung erheblicher Verletzung geeignet gewesen.
Ende der Entscheidung
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