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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2005
Aktenzeichen: 3 StR 131/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 258
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 131/05

vom 17. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann offen bleiben, ob die auf die Verletzung des § 258 StPO gestützte Rüge in zulässiger Form erhoben ist und ob sie begründet wäre, jedenfalls würde auf einem etwaigen Verstoß nichts beruhen. Angesichts des Umstandes, daß die Strafkammer in allen übrigen zwölf abgeurteilten Fällen unabhängig vom Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zu weit höheren Freiheitsstrafen gelangt ist, kann ausgeschlossen werden, daß sie im Fall 5 der Anklageschrift bei einem Antrag auf eine milde Strafe oder gar auf Freispruch zu einem anderen Schuld- oder Strafausspruch gelangt wäre.

Ende der Entscheidung

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