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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2006
Aktenzeichen: 3 StR 132/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 275
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 132/06

vom 18. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass nach Vorliegen der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden Richterin die Rüge der Verletzung des § 275 StPO jedenfalls unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO ist.



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