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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2000
Aktenzeichen: 3 StR 135/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 176 Abs. 1
StGB § 176 Abs. 3

Entscheidung wurde am 07.06.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 135/00

vom

26. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. November 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe.

Zu der Verurteilung wegen vollendeten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte zwischen Sommer 1995 und Sommer 1997 im Gästezimmer des Hauses seiner Mutter mit der damals sechs bis acht Jahre alten Stefanie verschiedene sexuelle Handlungen ausgeführt hat. Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte sich nackt auf den Rücken des Kindes gelegt und sein Glied zwischen dessen Pobacken gesteckt, daß er sich nackt auf den Bauch des Kindes gelegt und sein Glied an dessen Scheide geführt und daß er das Kind erfolgreich aufgefordert hat, sein Glied anzufassen und auch für kurze Zeit in den Mund zu nehmen. Das Landgericht konnte über die Überzeugung davon, daß der Mißbrauch in den festgestellten vier Formen praktiziert worden ist, hinaus aber nicht feststellen, wie oft es zu solchen Vorfällen gekommen ist und welche sexuellen Handlungen an welchen Tagen vorgenommen worden sind. Das Landgericht hat deshalb diese verschiedenen sexuellen Übergriffe im Gästezimmer zusammengefaßt und als eine einzige Tat gewertet, bei der die festgestellten Tatvariationen jeweils einmal verwirklicht worden sind. Es hat das zur Tatzeit geltende Recht angewandt und die Tat allein wegen des Mundverkehrs als besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 und 3 StGB a.F. beurteilt. Die anderen Tatvariationen hat es bei der Strafrahmenwahl außer Betracht gelassen und war sich bewußt, daß es einen Fall mit allen Tatvarianten in der Wirklichkeit nicht gegeben haben muß (UA S. 26).

Der Senat braucht sich nicht dazu zu äußern, ob es in jedem Falle zulässig ist, alle vier Tatbestandsverwirklichungen zu einer einzigen Tat zusammenzufassen (zu den Voraussetzungen vgl. BGHR StGB vor § 1/ Serienstraftaten Kindesmißbrauch 4). Das Landgericht war jedenfalls nicht gehindert, die weiteren sicher festgestellten Tatvariationen straferschwerend zu berücksichtigen. Daß der Angeklagte nur wegen einer Tat verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht (BGH, Beschl. vom 22. Dezember 1998 - 3 StR 530/98).

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