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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2008
Aktenzeichen: 3 StR 135/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 135/08

vom 14. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Dezember 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); indes entfällt bei dem Angeklagten C. der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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