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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2002
Aktenzeichen: 3 StR 138/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 23. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 31. Januar 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Tagessatzhöhe der Einzelgeldstrafe im Fall II. 8. der Urteilsgründe von 75 EUR auf 38 EUR herabgesetzt wird.
Da der Angeklagte nach den Feststellungen im Jahre 2001 über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.000 DM verfügte, ist die Festsetzung der Tagessatzhöhe in EUR ersichtlich infolge eines Versehens mit der Tagessatzhöhe in DM gleichgesetzt worden. Der Senat hat die Tagessatzhöhe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO abgeändert. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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