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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2004
Aktenzeichen: 3 StR 140/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 140/04

vom 27. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Annahme der Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben derjenigen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das Landgericht nicht ausreichend belegt worden ist. Hierauf beruht das Urteil indessen nicht, weil die Verwirklichung dieser Tatbestandsvariante für das Landgericht bei der Strafzumessung ersichtlich ohne Bedeutung war.



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