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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 141/05 (1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a
StPO § 357
StPO § 357 Abs. 1
StGB § 23
StGB § 49
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 141/05

vom 2. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.;

hier: Revision des Angeklagten K.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a, § 357 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Oktober 2004

a) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er statt des Bandendiebstahls in zwei Fällen des Bandendiebstahls und des versuchten Bandendiebstahls schuldig ist,

b) soweit es den Mitangeklagten H. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er statt des Bandendiebstahls in vier Fällen des Bandendiebstahls in drei Fällen sowie des versuchten Bandendiebstahls schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Schuldspruch war für den Angeklagten K. und gemäß § 357 StPO für den nicht revidierenden Mitangeklagten H. mit Blick auf Fall

II. 10. der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern; in diesem Fall haben sich die Angeklagten entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts nicht des vollendeten, sondern des versuchten Bandendiebstahls schuldig gemacht. Sie wollten sich jeweils nicht das alsbald weggeworfene Behältnis, sondern nur "den verwertbaren Teil des Inhalts, insbesondere Bargeld" (UA S. 23), den sie nicht vorfanden, aneignen (vgl. zur Rspr. in solchen Fällen BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4).

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Bei beiden Angeklagten bleibt trotz Änderung des Schuldspruchs die jeweils im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO angemessene Einzelstrafe bestehen, da die eher zufällige Nichtvollendung des Delikts unter den hier gegebenen Umständen keinen Anlaß zu einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23, 49 StGB gibt und den Unrechts- und Schuldgehalt der gegen ein 60jähriges Opfer gerichteten, von den drei Angeklagten gemeinsam begangenen Tat, zumal mit Blick auf die gesamte Tatserie nicht wesentlich berührt.

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