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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1999
Aktenzeichen: 3 StR 142/98
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 33 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.;
hier: Gegenvorstellung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 28. August 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. August 1998 mit Beschluß vom 28. August 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit dem Verlangen, die "Fehler dieses Beschlusses zu korrigieren".
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGHSt 17, 94, 97; BGHR StPO § 349 II Beschluß 2 m.w. Nachw.). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können, noch hat er Verteidigungsvorbringen übersehen und nicht in Erwägung gezogen. Selbst wenn der Senat erneut in der Sache entscheiden könnte, würde er zu keinem anderen Ergebnis kommen.
Ende der Entscheidung
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