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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: 3 StR 148/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Revision des Angeklagten ist zuzugeben, daß die mehrseitige wörtliche Wiedergabe nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführter Urkunden verfahrensfehlerhaft gewesen ist. Indesen kann bei der im konkreten Fall gegebenen Beweislage ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem bezeichneten Verfahrensfehler beruht, weil es nicht auf den Wortlaut der Urkunden, sondern lediglich auf den durch Zeugen belegten Kerngehalt der Aussagen ankam.
Im übrigen ist anzumerken, daß der gleiche Verfahrensfehler auch für eine - ebenfalls im Urteil wörtlich wiedergegebene - Verteidigererklärung vorliegen würde. Auch diese ist nicht durch gerichtliche Verlesung in ihrem Wortlaut in die Hauptverhandlung eingeführt worden (vgl. BGH NStZ 2004, 163).
Ende der Entscheidung
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