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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 3 StR 15/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 15/08

vom 3. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 2008, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Hubert, Dr. Schäfer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. September 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf weiterer sexueller Übergriffe hat es den Angeklagten freigesprochen. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Zwar ist die Strafe außerordentlich milde. Indessen hat die eingeschränkte Überprüfung nach revisionsrechtlichen Maßstäben, wie der Generalbundesanwalt umfassend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben; insbesondere entfernt sich die Strafe noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.

Ende der Entscheidung

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