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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: 3 StR 151/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 151/02

vom

13. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die von dem Verteidiger unterzeichnete Revisionsbegründung lautet: "In der Strafsache ... begründen wir die Revision ... wie folgt: Es wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Der Angeklagte ist der Auffassung, daß der festgestellte Sachverhalt nicht geeignet und ausreichend ist, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Wir fügen die von ihm zur Vorlage bei Gericht verfaßte eigene Stellungnahme bei, deren Inhalt wir zur Begründung der Revision wie folgt zusammenfassen: ...". Es folgen fünf Absätze, zumeist in indirekter Rede, in denen der Angeklagte ("Er führt dies auf die Tatsache zurück, daß ...") zu den die Unterbringung begründenden Sachverhalten Stellung nimmt.

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Danach muß eine Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen, die er grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken hat. Dabei darf kein Zweifel bestehen, daß der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. BGHSt 25, 272 ff.; BGHR StPO § 345 II Begründungsschrift 6; Kuckein in KK 4. Aufl. § 345 StPO Rdn. 15, 16).

Solche Zweifel ergeben sich hier aus der Fassung der Revisionsbegründung. Die sich an den Satz "Es wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt" anschließenden Formulierungen "Der Angeklagte ist der Auffassung ..." und "Wir fügen die von ihm ... verfaßte eigene Stellungnahme bei, deren Inhalt wir zur Begründung der Revision wie folgt zusammenfassen ..." belegen, daß der Verteidiger lediglich die vom Angeklagten stammenden Beanstandungen vorlegt und zusammenfaßt, ohne selbst dafür die Verantwortung zu übernehmen. Diese Wortwahl in Verbindung mit der Wiedergabe der vom Angeklagten stammenden Ausführungen in indirekter Rede deutet aber auf eine Distanzierung des Verteidigers hin, zumal dieser dem Revisionsbegründungsschriftsatz keine eigenen Begründungselemente hinzugefügt hat.

Anders als in BGHSt 25, 272, 274 ff. kann hier nach Sachlage auch der vorangestellten allgemeinen Sachrüge keine eigenständige Bedeutung zugemessen werden. Da der Angeklagte freigesprochen worden war und lediglich durch die angeordnete Unterbringung beschwert sein kann, der Verteidiger sich jedoch bereits von dem einleitenden Satz des Angeklagten, daß die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht vorlägen, distanziert, verbleibt kein Raum mehr für eine darüber hinausgehende Sachrüge. Der Satz "Es wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt" kann deshalb nur als zusammenfassender Einleitungssatz der vom Angeklagten stammenden Begründung, nicht aber als eigenständige, von der Revisionsbegründung des Angeklagten unabhängige Rechtsmittelbegründung des Verteidigers verstanden werden.

Insgesamt bestehen deshalb durchgreifende Zweifel daran, daß der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernommen hat; die Revisionsbegründungsschrift ist deshalb trotz Unterzeichnung durch den Verteidiger unwirksam.

Der Senat hat im Zuge der Befassung mit dem Inhalt der Revisionsbegründung auch deren sachliche Berechtigung geprüft. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist er der Auffassung, daß - die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt - die Revision als unbegründet zu verwerfen gewesen wäre.

Ende der Entscheidung

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