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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2004
Aktenzeichen: 3 StR 158/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 22. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß es statt "Urteil des Landgerichts Aurich vom 01.06.2002" heißt "Urteil des Landgerichts Aurich vom 14.02.2002".
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Durch die fehlerhafte Einbeziehung der Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Meppen vom 24. September 2003 ist der Angeklagte nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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