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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2000
Aktenzeichen: 3 StR 16/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 338 Nr. 3 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. September 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Anordnung über die Einziehung der sichergestellten Soehnle-Digitalwaage und des sichergestellten Streckmittels entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat: Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb schon unzulässig; sie teilt die schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren zu dem Befangenheitsantrag des Angeklagten und die darin enthaltene dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zu den im Befangenheitsgesuch geltend gemachten Ereignissen der früheren Hauptverhandlung nicht mit. Eines solchen Vortrags bedarf es jedenfalls dann, wenn die Besorgnis der Befangenheit aus Vorgängen in der laufenden oder einer früheren Hauptverhandlung abgeleitet wird, die der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wahrgenommen haben kann und zu denen er sich im Ablehnungsverfahren geäußert hat.
Den zur Begründung der teilweisen Aufhebung der Einziehungsanordnung vom Generalbundesanwalt angeführten Erwägungen kann der Senat sich im Ergebnis nicht verschließen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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