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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 164/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 357 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.;
hier: Revision des Angeklagten J.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 3. Februar 2005 im Schuldspruch - auch soweit es den Angeklagten A. betrifft - dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Geiselnahme entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Berichtigung des Schuldspruchs dahin, daß die Verurteilung wegen Geiselnahme entfällt. Zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht Gesetzeskonkurrenz, wenn - wie hier - die Geiselnahme allein dem Zweck dient, durch die Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige Bereicherung zu erlangen (vgl. BGHSt 25, 386). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Wegfall der Verurteilung wegen Geiselnahme berührt den Strafausspruch nicht. Der Schuldgehalt der Tat wird hier von der anderen rechtlichen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt.
Dadurch, daß das Landgericht eine Strafbarkeit wegen eines weiteren erpresserischen Menschenraubs - Geschehnisse in der Bank - nicht geprüft hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Die Änderung des Schuldspruchs war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten A. , dessen Revision der Senat als unzulässig verworfen hat, zu erstrecken.
Ende der Entscheidung
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