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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 169/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 169/05

vom 7. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 2004 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung verurteilt wurde,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und der Gesamtstrafe; im übrigen erweisen sich die Verfahrensrüge und die weiteren sachlichrechtlichen Angriffe als unbegründet.

1. Der Schuldspruch wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, daß sich den Urteilsgründen das vom Landgericht angenommene gemeinschaftliche Hervorrufen des Tatentschlusses nicht hinreichend sicher entnehmen läßt.

Hierzu wäre die Feststellung eines Verhaltens des Angeklagten erforderlich gewesen, mit dem dieser dazu beigetragen hat, den Angestifteten zu seiner Tat zu bestimmen. Daß er neben dem Mitangeklagten A. stand, als dieser den Mitangeklagten S. aufforderte, etwas gegen den Vollzugsbeamten zu unternehmen, und dies "aufgenommen" und "gebilligt" hat (UA S. 16), reicht hierfür nicht. Zwar könnte sich im Einzelfall durchaus aus den Umständen ergeben, daß sich der Angeklagte bewußt neben A. gestellt hatte, um dessen Aufforderung zu bekräftigen, doch würde dies voraussetzen, daß er schon vorher von der beabsichtigten Aufforderung gewußt hat. Dies ist indes nicht festgestellt.

2. Dagegen begegnet der Schuldspruch in den Fällen 1 und 2 keinen rechtlichen Bedenken. Auch die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen haben letztlich Bestand.

Die Jugendkammer hat sich zwar einerseits bemüßigt gefühlt, in den Urteilsgründen der Staatsanwaltschaft in ungewöhnlicher Form Vorhaltungen über die Art und Dauer des Ermittlungsverfahrens zu machen (UA S. 18), doch ist sie andererseits der bei Annahme einer Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bestehenden Verpflichtung, das Maß der gebotenen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit den tatsächlich verhängten Einzelstrafen ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BVerfG NStZ 1997, 591; Senat BGHSt 45, 308, 309 f.; NStZ 2003, 601), nicht nachgekommen. Der Senat kann jedoch unter den hier gegebenen Besonderheiten ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler auf die Höhe dieser Einzelstrafen ausgewirkt hat. Denn aus der Formulierung der Strafzumessungserwägungen und der Verhängung von sonst nicht erklärlich milden Strafen ergibt sich, daß die Strafen im Hinblick auf die Verfahrensverzögerung deutlich und angemessen herabgesetzt worden sind.

Ende der Entscheidung

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