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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: 3 StR 172/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 239a Abs. 1 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Mai 2009
gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) die Strafverfolgung im Fall der in der Wohnung der Geschädigten W. begangenen Tat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO unter Ausscheidung der tateinheitlichen Verurteilung wegen Freiheitsberaubung auf die übrigen abgeurteilten Gesetzesverletzungen beschränkt;
b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung sowie des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, mit Geiselnahme und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1.
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Beschränkung der Strafverfolgung vorgenommen, da die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten im zweiten Fall der Urteilsgründe wegen Freiheitsberaubung, die das Landgericht mit deren Dauer begründet hat, rechtlich bedenklich ist. Der Angeklagte ist insoweit - rechtsfehlerfrei - auch wegen erpresserischen Menschenraubes nach § 239 a Abs. 1 2. Alt. StGB verurteilt worden. Die Verwirklichung der Ausnutzungsvariante dieser Norm bedingt indes stets eine länger dauernde Einschränkung der persönlichen Freiheit des Opfers; denn sie setzt voraus, dass der Täter durch Entführen oder Sich-Bemächtigen zunächst eine (stabilisierte) Bemächtigungslage schafft und (erst) danach eine Erpressung begeht. Daher weist die vom Angeklagten begangene Freiheitsberaubung - entgegen der Ansicht des Landgerichts - hier keinen eigenständigen Unrechtsgehalt auf.
Die aus der Beschränkung folgende Änderung des Schuldspruchs zwingt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Vornahme der Verfolgungsbeschränkung eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt und eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.
2.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung in dem nach der Beschränkung der Strafverfolgung verbleibenden Umfang keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3.
In Anbetracht des nur ganz geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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