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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2003
Aktenzeichen: 3 StR 173/03
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
hier: Revision des Angeklagten O.
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. September 2002 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten O. und K. (§ 357 StPO) nicht wegen gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung, sondern wegen sexueller Nötigung verurteilt sind (vgl. BGH NStZ 2000, 418; NStZ-RR 2000, 326).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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