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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: 3 StR 177/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 154 a Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. März 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Ergänzung des Schuldspruchs um den tateinheitlich verwirklichten Straftatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge konnte nicht gefolgt werden, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Abschlußverfügung vom 24. Dezember 2001 die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1 StPO wirksam auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt hatte. Eine Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Gesetzesverletzung ist nicht erfolgt.
Ende der Entscheidung
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