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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 178/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1
StGB § 174
StGB § 174 Abs. 1
StGB § 176
StGB § 176 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 178/05

vom 28. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß er des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

In den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe muß jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Das Landgericht hat in den genannten Fällen als Tatzeiten März 1997 bzw. Pfingsten 1997 festgestellt. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war die Anordnung der Beschuldigtenvernehmung am 3. April 2003 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zu diesem Zeitpunkt war die für § 174 Abs. 1 StGB geltende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen. Daß dieser Vorwurf jeweils mit dem nicht verjährten sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit steht, ist insoweit ohne Bedeutung; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 78 a Rdn. 5 m. w. N.). Die Anwendung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007), durch den bestimmt ist, daß nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. April 2004) bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 12). Danach ist der Angeklagte in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe jeweils allein des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung schuldig.

Der Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und vier Monaten bzw. einem Jahr und acht Monaten sowie der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bedarf es nicht. Der Senat schließt im Hinblick darauf, daß das Landgericht den zu Unrecht angenommenen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen in den betroffenen Fällen nicht erkennbar strafschärfend berücksichtigt hat und eine solche Tatmodalität, ungeachtet einer insoweit eingetretenen Verjährung, bei einer Verurteilung nach § 176 StGB - wenn auch mit minderem Gewicht - berücksichtigt werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 175 m. w. N.), aus, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Zudem sind die Strafen auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen des Landgerichts angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO; zu dessen Anwendbarkeit vgl. Senat NJW 2005, 913 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Ende der Entscheidung

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