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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2003
Aktenzeichen: 3 StR 181/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II. 1 auf den Vorwurf der Vergewaltigung und im Fall II. 2 auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Dezember 2002 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, der Körperverletzung und der versuchten Nötigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, davon in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Revision führt in den Fällen II. 1 und 2 zu einer Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte jeweils auch wegen einer tateinheitlich begangenen Bedrohung verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt (§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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