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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2002
Aktenzeichen: 3 StR 184/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. August 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. Februar 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts haben die Angeklagten die Körperverletzung gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen, da sie am Tatort zusammenwirkten. Der Angeklagte S. hatte dem Angeklagten M. das Tatwerkzeug übergeben und befand sich am Tatort, wo er die Absicherung übernahm. Hierdurch hat er seine jederzeitige Einsatzbereitschaft zu erkennen gegeben.
Ende der Entscheidung
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