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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: 3 StR 187/01 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 187/01

vom

18. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister und von Lienen wird als unzulässig verworfen.

2. Der gegen den Beschluß des Senats vom 15. August 2001 gerichtete Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10. Oktober 2000 gegen den Verurteilten wegen sexueller Nötigung "unter Verwendung einer Waffe" auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. Mit Beschluß vom 15. August 2001 hat der Senat die hiergegen eingelegte, auf zahlreiche Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als (offensichtlich) unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. September 2001 beantragt, über die Revision neu zu entscheiden. Gleichzeitig hat er die Richter, die an dem Verwerfungsbeschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er auf seine gegen diesen Beschluß eingelegte Verfassungsbeschwerde vom 19. September 2001 verwiesen, mit der er im wesentlichen geltend macht, der Senat habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt, der Verwerfungsbeschluß sei objektiv willkürlich ergangen und verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Außerdem sei er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden.

II.

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, da es nach Erlaß des Beschlusses vom 15. August 2001 und somit verspätet gestellt worden ist (st.Rspr., vgl. BGH NStZ 1993, 600; BGH, Beschl. vom 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00).

Hieran ändert der vom Verurteilten zugleich mit dem Ablehnungsgesuch gestellte Antrag auf "Neubescheidung" seiner Revision nichts, da er der Sache nach nur eine Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 15. August 2001 ist. Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter aber ausgeschlossen, da es sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf handelt (st.Rspr., vgl. BGH aaO).

Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn das rechtliche Gehör nachzuholen wäre (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 25 Rdn. 10 m.w.Nachw.), kann der Senat - wie schon in seinem in NStZ 1993, 600 veröffentlichten Beschluß - weiterhin offenlassen. Denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, weil der Verurteilte im Revisionsverfahren umfassend Stellung nehmen und sich zu allen Verfahrensvorgängen äußern konnte, die der Senat seiner Entscheidung vom 15. August 2001 zugrunde gelegt hat.

Da dem Verurteilten rechtliches Gehör gewährt worden ist, gibt seine Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Revision neu zu verbescheiden.

Ende der Entscheidung

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