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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: 3 StR 19/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 19/02

vom

10. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 35 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellem Mißbrauch von Kindern sowie in neun Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den Schuldspruch dahin geändert, daß in den vor dem 23. November 1993 begangenen Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hätte zwar den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen L. und S. nicht mit der gegebenen Begründung, die Beweismittel seien "völlig ungeeignet", ablehnen dürfen, doch kann der Senat ausschließen, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht. Die unter Beweis gestellte Behauptung, die Geschädigte sei am Abend des 28. September 1997 zu ihrer Freundin F. gebracht worden und am Folgetag gegen 10 oder 11 Uhr mit ihr im Tierheim erschienen, steht der Annahme, die Geschädigte sei während der dazwischenliegenden Nacht in der elterlichen Wohnung mißbraucht worden, nicht entgegen. Soweit darüber hinaus vorgetragen wird, die Zeugen hätten auch bekunden können, daß die Geschädigte die (gesamte) Nacht bei ihrer Freundin verbracht hatte, hätte der Antrag als Beweisermittlungsantrag wegen fehlender Konnexität zwischen Beweismittel und Beweistatsache (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f.) abgelehnt werden dürfen, da der Begründung nichts dafür zu entnehmen ist, weshalb die im Tierheim beschäftigten Zeugen etwas zum Aufenthalt der Geschädigten während der gesamten Nacht hätten bekunden können. Im übrigen kann ausgeschlossen werden, daß möglicherweise unzutreffende Angaben zu dem unter Beweis gestellten Vorfall, der sich mehr als ein Jahr nach dem angeklagten und abgeurteilten Zeitraum ereignete, die Glaubwürdigkeit der Mädchen zu den abgeurteilten Taten in Frage gestellt hätte, zumal die Geschädigte zur Überzeugung der Strafkammer ohnehin Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung der Taten hatte (UA S. 8).

Ende der Entscheidung

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