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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: 3 StR 19/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 19. Februar 2004 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. Oktober 2003 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe (Ziffer II. 3. der Anklage) wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
c) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Der Senat kann nicht ausschließen, daß diese (drei Jahre und drei Monate) auf der im eingestellten Fall verhängten Einzelstrafe (ein Jahr und acht Monate) beruht. Der neue Tatrichter wird jedoch zu bedenken haben, daß die dem eingestellten Fall zugrunde liegenden Handlungen des Angeklagten nach Maßgabe der hierfür bestehenden Rechtsprechung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können (vgl. BGHSt 31, 302; BGH NStZ 1984, 20; NStZ 2000, 594).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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