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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2001
Aktenzeichen: 3 StR 190/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 190/01

vom 27. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. November 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die von ihm gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist unzulässig, weil ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) sowohl der Angeklagte selbst als auch Rechtsanwalt R. als Verteidiger des Angeklagten nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben.

Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit dieses Verzichts begründen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Angeklagte bei Abgabe seiner Verzichtserklärung nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung dieser Erklärung zu erkennen, und deshalb verhandlungsunfähig war. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an. Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des Freibeweises zu prüfen, wobei der Grundsatz "in dubio pro reo" insoweit nicht gilt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16 m.w.Nachw.).

Die Behauptung des Angeklagten, zum Zeitpunkt des Urteilserlasses sei er völlig aufgelöst gewesen und habe keinen klaren Gedanken fassen können, begründet keine Zweifel an dessen Verhandlungsfähigkeit (vgl. BGH NStZ 1997, 148). Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben sich insoweit keine Bedenken. Der Angeklagte hat aktiv an der zweitägigen Hauptverhandlung teilgenommen. Dabei hat er sich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert, sich zur Sache eingelassen, Erklärungen zu dem sichergestellten Bargeld und den sichergestellten Diamanten abgegeben, an einer Verständigung im Strafverfahren mitgewirkt und Ausführungen im Rahmen des letzten Wortes gemacht. Den Rechtsmittelverzicht hat er erst nach Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung erklärt. Der Verzicht ist nochmals vorgelesen und von ihm ausdrücklich genehmigt worden.

Wenn das Landgericht unter diesen Umständen keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).

Der eindeutig und zweifelsfrei erklärte Rechtsmittelverzicht eines verhandlungsfähigen Angeklagten ist weder widerruflich noch anfechtbar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.Nachw.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.



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