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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2001
Aktenzeichen: 3 StR 192/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 176
StGB § 52
StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 176 Abs. 3 Nr. 1
StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 192/01

vom

20. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 3 auf dessen Antrag, am 20. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2000 dahin geändert, daß

a) in den Fällen II. 1 bis 4 (der Urteilsgründe) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt,

b) der Angeklagte im Fall II. 8 statt der sexuellen Nötigung der Vergewaltigung in Tateinheit mit Mißbrauch eines Schutzbefohlenen schuldig ist und

c) in den Fällen II. 19 bis 26 statt wegen acht Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen wegen vier Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt wird und die in diesem Komplex verhängten vier Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr und vier Monaten entfallen.

2. Der Schuldspruch wird wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte ist schuldig,

der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen (II. 8),

der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen in zwei Fällen (II. 6, 7),

des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in dreizehn Fällen (II. 11 bis 18, 27 bis 31), davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern (II. 15 bis 18),

des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in elf Fällen

(II. 1 bis 5, 9, 10, 19 bis 26), davon in vier Fällen in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen

(II. 19 bis 26) und weiter davon in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen (II. 5, 9, 10, 19 bis 26).

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

In den Fällen II. 1 bis 4 mußte die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen wegen Verjährung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Mai 2001 genannten Gründen entfallen, ohne daß dies Auswirkungen auf die Höhe der verhängten Einzelstrafen hat.

Im Fall II. 8 ist die den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllende Tat (erzwungener Oralverkehr) als Vergewaltigung zu bezeichnen (BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 10, 12).

In den Fällen II. 19 bis 22 und 23 bis 26 ist die Strafkammer zu Unrecht von insgesamt acht selbständigen Taten ausgegangen und hat dementsprechend auch jeweils acht Einzelstrafen verhängt. Nach den Feststellungen kam es bei dem im Urteil unter der Fallbezeichnung II. 19 bis 22 abgehandelten Sachverhalt bei zwei Vorfällen jeweils dazu, daß der Angeklagte bei dem Kind Vanessa an der Scheide leckte und gleichzeitig das Kind Jacqueline veranlaßte, seinen Hoden anzufassen. Bei dem Urteilssachverhalt II. 23 bis 26 kam es wiederum zu zwei derartigen Vorfällen, jedoch mit umgekehrter Rollenverteilung der Mädchen. Die Strafkammer hat jeden einzelnen der vier Vorfälle als zwei selbständige Taten abgeurteilt, weil jeweils zwei Kinder geschädigt worden sind. Werden aber bei einem gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichteten Tatbestand wie bei sexuellem Mißbrauch von Kindern durch eine Handlung zwei Kinder geschädigt, liegt gleichartige Idealkonkurrenz nach § 52 StGB vor. Dies hat zur Folge, daß in den Fallgruppen II. 19 bis 22 und 23 bis 26 insgesamt statt acht nur vier selbständige Straftaten gegeben sind und auch nur vier Einzelstrafen verhängt werden dürfen. Da die Strafkammer bei den einzelnen Vorfällen hinsichtlich des Mädchens, dessen Scheide geleckt worden ist, eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten und hinsichtlich des anderen Mädchens eine solche von einem Jahr vier Monaten verhängt hatte, hält der Senat jeweils die höhere der beiden Einzelstrafen als nunmehrige Einzelstrafe für den gesamten Vorfall aufrecht, während die niedrigere Einzelstrafe entfällt. Hierdurch wird der Angeklagte nicht beschwert.

Durch den Wegfall dieser vier Einzelstrafen wird die Gesamtstrafe von sieben Jahren nicht berührt. Bei der Vielzahl außerordentlich schwerer Einzeltaten, für die auch nach dem Wegfall noch Einzelfreiheitsstrafen mit einer Summe von über 56 Jahren verbleiben, kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer bei richtiger rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, zumal der zugrundeliegende Schuldumfang unverändert bleibt.

Soweit die Strafkammer in vier der abgeurteilten Fälle wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern weitere Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern angenommen hat, hat sie in den Urteilsgründen nicht klargestellt, welche der Fälle damit gemeint waren. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, daß dies die Fälle II. 15 bis 18 betrifft, in denen der Angeklagte sexuelle Handlungen mit einem Kind nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor einem anderen Kind im Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorgenommen hat. Daß sie eine entsprechende Aburteilung in einem der Fälle II. 29 bis 31, in dem der Analverkehr mit Jacqueline in Gegenwart von Vanessa durchgeführt worden ist, nicht vorgenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Soweit in den Urteilsgründen auf UA S. 24 bei den Fällen II. 7 und 8 auch die hier bei dem damals über 14 Jahre alten Kind Nadine nicht einschlägige Strafvorschrift des § 176 StGB erwähnt worden ist, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen bei der Fertigung der Urteilsgründe, da eine entsprechende Verurteilung nicht erfolgt ist.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat zur Anwendbarkeit des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den Oralverkehr eines Kindes an dem Täter auf BGHSt 45, 131 hin. Ebensowenig ist die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F. in den Fällen II. 4 und 5 (Oralverkehr) zu beanstanden.



Ende der Entscheidung

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