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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: 3 StR 193/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 25. Februar 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der die Angeklagte N. betreffende Schuldspruch dahin klargestellt, daß es anstelle von "unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in 7 Fällen" heißt: "unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren unerlaubter Einfuhr in 7 Fällen".
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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