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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.1999
Aktenzeichen: 3 StR 200/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 341 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Mai 1999
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 1999 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. März 1999 rechtzeitig am 8. März 1999 Revision eingelegt hat.
Gründe:
Der Verteidiger hat mit einem an das Landgericht Dresden gerichteten Schriftsatz vom 5. März 1999 erklärt, daß er namens und im Auftrag des Verurteilten M. gegen das am 1. März 1999 verkündete Urteil Revision einlege und diese nach Eingang des schriftlichen Urteils begründen werde. Seine Bürokraft hat hierbei aus Versehen als Betreff "Abschiebehaftsache M. " und als Aktenzeichen das des ebenfalls beim Landgericht Dresden gegen den Angeklagten anhängige Abschiebeverfahren "11 - " angegeben. Der Schriftsatz ist beim Landgericht Dresden am 8. März 1999 eingegangen, aber nicht zu den Strafakten, sondern zu denen des Abschiebeverfahrens gelangt.
Bei dieser Sachlage ist das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig und wirksam eingelegt und für die vom Verteidiger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum.
Der Rechtsmittelschriftsatz läßt trotz des unzutreffenden Betreffs und Aktenzeichens hinreichend klar erkennen, daß es sich um die Einlegung einer Revision in dem gegen den Angeklagten gerichteten Strafverfahren gegen ein mit Datum genau bezeichnetes Urteil handelt. Daß die Bezeichnung des Betreffs und des Aktenzeichens nicht zutreffend sein kann, ist offensichtlich, da es in einem Abschiebeverfahren weder ein Urteil, noch ein Rechtsmittel der Revision gibt. Dieser Fehler hätte bei nur geringer Sorgfalt alsbald bemerkt und durch Weiterleitung an die zuständige Strafabteilung behoben werden können. Dabei ist für die Rechtzeitigkeit des Zugangs allein entscheidend, wann der Schriftsatz zu der Eingangsstelle des Landgerichts Dresden gelangt ist, da § 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem "Gericht" abhebt und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung eines Gerichts (vgl. zur Einheitlichkeit eines Gerichts im Falle auswärtiger Strafkammern Kuckein in KK 4. Aufl. § 341 Rdn. 6 m.w.Nachw.).
Ende der Entscheidung
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