Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: 3 StR 201/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 201/03

vom 27. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die "Beschwerde" des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 9. September 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 9. September 2003 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. März 2003 als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäftsstelle "Beschwerde" eingelegt. Diese ist nicht statthaft. Ein Beschuß nach § 349 Abs. 2 StPO ist unanfechtbar, insbesondere ist auch das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben.

Eine Gegenvorstellung ist nicht zulässig, weil der Verwerfungsbeschluß nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich der Aufhebung und der Abänderung durch das Revisionsgericht entzogen ist (Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 35). Als Antrag nach § 33 a StPO wäre die "Beschwerde" ebenfalls nicht zulässig, weil nur gerügt wird, die Entscheidung des Senats sei falsch (Maul in KK 5. Aufl. § 33 a Rdn. 3), nicht jedoch, daß der Beschwerdeführer zu Tatsachen oder Beweisergebnissen im Revisionsverfahren nicht gehört worden sei.



Ende der Entscheidung

Zurück