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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: 3 StR 204/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2005 wird
a) das Verfahren in den Fällen 37 bis 41 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 36 Fällen schuldig ist.
2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen 37 bis 41 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Der Senat hat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 36 Fällen schuldig ist. Die Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe können jedoch bestehen bleiben, weil die verhängten Rechtsfolgen auf Grundlage der Urteilsfeststellungen nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkte angemessen sind (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das in dieser Sache auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Urteil vom 16. November 2006.
Ende der Entscheidung
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