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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.1998
Aktenzeichen: 3 StR 204/98
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 177 (n. F.)
StGB § 177 (n. F.)

Zur Anwendung des § 177 StGB i.d.F. des 6. StrRG, wenn es bei einem Vergewaltigungsversuch nur zu einer sexuellen Nötigung des Opfers gekommen ist.

BGH, Beschl. v. 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98 - LG Hildesheim


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 204/98

vom

27. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. Februar 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen "versuchter Vergewaltigung" verurteilt und die Strafe dem nach §§ 23, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 3 Satz 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl I 1607; jetzt § 177 Abs. 2 Satz 1 i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998, BGBl I 164) entnommen. Insoweit ist der Schuldspruch zu ändern.

Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte im Oktober 1997 mit der Geschädigten gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr ausüben. Es gelang ihm, die Frau mit Gewalt am Oberkörper zu entkleiden, sie auf das Bett zu werfen, ihr den Rock hochzuschieben, sich auf sie zu legen und ihre Brüste zu küssen. Er gab sein Vorhaben auf, als der Bruder der Geschädigten durch deren Hilferufe alarmiert die Wohnung betrat.

Danach hat der Angeklagte neben einer versuchten Vergewaltigung den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl I 1607; jetzt § 177 Abs. 1 i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998, BGBl I 164) erfüllt und eine vollendete sexuelle Nötigung begangen. Die Tatvollendung muß im Schuldspruch zum Ausdruck kommen. Daß der Angeklagte gewaltsam den Geschlechtsverkehr ausüben wollte, dieses über die Vornahme sexueller Handlungen hinausgehende Ziel aber nicht erreicht hat, berechtigt nicht dazu, die Tat nur als Versuch zu bezeichnen.

Durch das 33. StrÄndG sind die Straftatbestände des § 177 StGB a.F. (Vergewaltigung) und des § 178 StGB a.F. (sexuelle Nötigung) in einem Straftatbestand (§ 177 StGB sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zusammengefaßt worden. Grunddelikt ist die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB). Die früher als eigener Straftatbestand erfaßte Vergewaltigung (der erzwungene Beischlaf) ist auch nicht als Qualifikation geregelt, sondern ist (unter Erweiterung der dem Begriff unterfallenden Handlungen) zu einem von mehreren Regelbeispielen für einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung geworden (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 [BGBl I 1607]; § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 [BGBl I 164]). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut ("besonders schwerer Fall", "liegt in der Regel vor"), der Systematik (besonders schwerer Fall in Abs. 3 einerseits und Erfolgsqualifikation in Abs. 4 andererseits) und der Entstehungsgeschichte (Begründung des Entwurfs der Regierungsfraktionen, BTDrucks. 13/2463 S. 6) der Vorschrift. Durch die Aufnahme des Begriffs "Vergewaltigung" in die gesetzliche Überschrift wird diese Begebungsform nur besonders hervorgehoben (vgl. Begründung des Entwurfs der Regierungsfraktionen, BTDrucks. 13/2463 S. 7), ohne die rechtliche Einordnung als Regelbeispiel zu ändern. Obwohl bei einer Anhörung des Rechtsausschusses mehrere Sachverständige auf die Folgen dieser Einordnung hingewiesen haben (BT, Rechtsausschuß, Protokoll der 35. Sitzung S. 14, 18, 20, 23; Zusammenstellung der Schriftlichen Stellungnahmen S. 65 ff), ist der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen insoweit unverändert vom Bundestag beschlossen und ein die Bedenken der Sachverständigen berücksichtigender Änderungsantrag abgelehnt worden (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/4543 S. 7; Änderungsantrag BTDrucks. 13/4561). Vergleichbar mit der Rechtsänderung beim Diebstahl im erschwerten Fall (vgl. dazu BGHSt 33, 370, 373) hat der Gesetzgeber einen selbständigen Tatbestand in eine bloße Strafzumessungsvorschrift mit Regelbeispielen umgewandelt.

Neben dem vollendeten Grundtatbestand ist im Schuldspruch für den Versuch der Verwirklichung eines Regelbeispiels kein Raum. Es besteht hierfür auch kein kriminalpolitisches Bedürfnis. Für die den Schuldgehalt berücksichtigende Bestrafung steht der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB (Strafrahmen: ein Jahr bis fünfzehn Jahre) zur Verfügung. Daß das Landgericht die Strafe hier aus dem gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 3 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG (Strafrahmen: sechs Monate bis elf Jahre und drei Monate) entnommen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Zudem wäre es für den Tatrichter nicht von vornherein ausgeschlossen, eine Tat mit besonders gravierenden Umständen auch ohne Vollendung des Regelbeispiels als besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs außerhalb eines Regelbeispiels anzusehen (vgl. BGHSt 33, 370, 376 f.).

Der Senat verkennt nicht, daß in Fällen wie dem vorliegenden das eigentliche Tatcharakteristikum, nämlich der Versuch einer Vergewaltigung, im Schuldspruch nicht zum Ausdruck kommt. Dabei handelt es sich jedoch um eine Konsequenz aus der neugeschaffenen Gesetzessystematik.

Der Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da bereits die Anklage die Tat als vollendete sexuelle Nötigung im besonders schweren Fall gewürdigt hatte.

§ 177 Abs. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164), in Kraft getreten am 1. April 1998, ist nicht das mildere Recht, so daß es bei der Anwendung des Tatzeitrechts verbleibt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat weist ergänzend auf folgendes hin:

In Fällen, in denen das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. vollendet ist, ist der Tatrichter nicht gehindert, den Täter (nur) wegen "Vergewaltigung" zu verurteilen. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Strafzumessungsvorschriften nicht in den Urteilstenor aufzunehmen (BGH NStZ 1984, 262, 263; vgl. auch Granderath MDR 1984, 988 f. jeweils m.w.Nachw.; BGHR StGB § 243 I 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 1), jedoch geben die Aufnahme des Regelbeispiels in die gesetzliche Überschrift von § 177 StGB sowie die Fassung von § 178 StGB durch das 6. StrRG berechtigten Anlaß, dieses so besonders hervorgehobene Regelbeispiel in die Urteilsformel aufzunehmen.

In den Fällen, in denen der Täter nach Einsatz des Nötigungsmittels, aber vor Vornahme einer sexuellen Handlung an der weiteren Ausführung der geplanten Vergewaltigung gehindert wird, kommt nach den Grundsätzen BGHSt 30, 370 die Anwendung des nach §§ 23, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB n.F. in Betracht. Diese Verurteilung wird im Schuldspruch als "versuchte Vergewaltigung" zu bezeichnen sein.

Ende der Entscheidung

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