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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: 3 StR 207/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rüge nach § 244 Abs. 3 StPO ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag auch rechtsfehlerfrei als bedeutungslos zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Juli 2005 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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