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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: 3 StR 213/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar ist die vom Landgericht vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) rechtsfehlerhaft, weil sie nicht auf der Grundlage der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung durchgeführt worden ist (vgl. BGH NStZ 2001, 645; NStZ-RR 2006, 232; Fischer, StGB 55. Aufl. § 55 Rdn. 37 a). Durch die fehlerhafte Einbeziehung der Einzelstrafen aus der eigentlich isoliert zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 12. Oktober 2004 ist der Angeklagte indes nicht nur nicht beschwert, sondern vielmehr begünstigt, weil die deswegen verbüßte Strafzeit nunmehr auf die in dieser Sache verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten anzurechnen ist (§ 51 Abs. 2 StGB).
Ende der Entscheidung
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