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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: 3 StR 220/09
Rechtsgebiete: BtMG


Vorschriften:

BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -

am 29. Oktober 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 2008 im Schuldspruch in den Fällen II. 2 b) und 3 der Urteilsgründe dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt nur zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung.

Bei den Taten II. 2 b) und 3 der Urteilsgründe hält die Verurteilung des Angeklagten wegen (tateinheitlich zum Handeltreiben begangener) versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierte der Angeklagte den Transport von Betäubungsmitteln aus Südamerika nach Deutschland. In einem Fall wurde der vom Angeklagten beauftragte Kurier auf dem Flughafen Caracas festgenommen, als er mit 4,5 Kilogramm Kokain im Handgepäck die Sicherheitskontrolle passieren wollte; im anderen Fall wurden 2,2 Kilogramm Kokain im Handgepäck des Drogenkuriers nach dessen Ankunft in Europa auf dem Flughafen Brüssel vom Zoll entdeckt.

Der Einfuhrtatbestand ist erfüllt, wenn das Betäubungsmittel aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbracht worden ist (vgl. BGHSt 31, 252, 253 f.; 34, 180, 181), also die Grenze überschritten hat. Der Versuch der unerlaubten Einfuhr beginnt frühestens mit Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen, das geschützte Rechtsgut somit unmittelbar gefährden (BGH NJW 1985, 1035). Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Flugzeug beginnt der Versuch, sofern der Abflug zum deutschen Hoheitsgebiet demnächst erfolgen soll, regelmäßig mit dem Einchecken des Reisegepäcks, in dem sich das Rauschgift befindet. Dies ist in solchen Fällen der Akt, der bei ungestörtem Fortgang, ohne dass weitere Handlungen des Täters notwendig werden, unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 18). Sofern der Kurier das Betäubungsmittel aber im Handgepäck mitführt, kommt ein Versuchsbeginn frühestens mit dem Betreten der Maschine in Betracht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 41 für den Fall des Transports von am Körper befestigten Drogen).

Danach wurde in beiden Fällen zur Einfuhr der Betäubungsmittel noch nicht unmittelbar angesetzt. Der Angeklagte ist deshalb lediglich des (vollendeten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt, da das Landgericht die beiden Einzelstrafen zutreffend aus dem Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen und den von ihm angenommenen Versuch der Einfuhr jeweils nicht erschwerend berücksichtigt hat.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

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