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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2001
Aktenzeichen: 3 StR 226/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 266/01

vom

9. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Revision ist form- und fristgerecht begründet, da Rechtsanwalt Dr. B. - wie im Revisionsverfahren nachgewiesen worden ist - vom Angeklagten am 14. März 1999 bevollmächtigt wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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