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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: 3 StR 226/04
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2004 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Nebenklägers J. auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Hannover vom 7. April 2004, mit dem die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2003 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag des Nebenklägers J. folgendes ausgeführt:
"Der zulässige Antrag ..... ist unbegründet. .....
Das Landgericht hat das Rechtsmittel des Nebenklägers zutreffend als unzulässig verworfen.
Das Urteil des Landgerichts Hannover wurde am 30. Oktober 2003 in Anwesenheit des Nebenklägers sowie des Nebenklägervertreters, Rechtsanwalt R. , verkündet (Bl. 95 V d. A.). Die Nebenkläger wurden über das Rechtsmittel der Revision und der sofortigen Beschwerde gegen die
Kostenentscheidung belehrt (Bl. 97 V d. A.). Das am 5. Januar 2004 beim Landgericht eingegangene Rechtsmittel war damit verspätet."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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