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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 3 StR 23/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 273 Abs. 3
StPO § 274
StPO § 346 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 23/08

vom 19. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlichen Bankrotts

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Landgerichts Stade vom 10. Dezember 2007 wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 16. Oktober 2006 wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Zum Rechtsmittel des Angeklagten und zum Beschluss des Landgerichts Stade vom 10. Dezember 2007 hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung (vgl. BGH NJW 2005, 1440, 1446) erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten (vgl. Bd. IV BI. 115R, 116). Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Damit ist der Rechtsmittelverzicht wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m. w. N.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Diese ergeben sich auch nicht aus der Behauptung des Angeklagten, er sei nicht über die strafrechtliche Nebenfolge eines Berufsverbots aufgeklärt worden. Der bloße Irrtum über die Auswirkungen eines Urteils hat keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts (vgl. KK-Ruß, StPO, 5. Aufl., § 302 Rdnr. 15 m. w .N.). Das Urteil ist daher rechtskräftig.

Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO). Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt, weil dessen Befugnis zur Verwerfung der Revision auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grunde ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss (vgl. BGH NJW 2007, 165). Der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, muss daher aufgehoben werden (st. Rspr.; vgl. BGHSt 16, 115, 118)."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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