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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2007
Aktenzeichen: 3 StR 231/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 2 Abs. 6 | |
StGB § 67 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 67 Abs. 5 Satz 1 nF |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Januar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten vor der Maßregel angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Senat hatte durch Beschluss vom 5. September 2006 - 3 StR 305/06 - das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Mai 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von drei Jahren Freiheitsstrafe (von zwei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe) vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war. Mit Urteil vom 17. Januar 2007 hat das Landgericht nunmehr entschieden, dass vor dem Vollzug der Maßregel fünf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 [in Kraft getreten am 17. Juli 2007] (BGBl 2007 Teil I S. 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Abs. 5 Satz 1 möglich ist. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (nF) sieht die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung vor, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist.
Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals geltenden Recht - am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Nach § 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Gesetzesänderung berücksichtigt und grundsätzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens angewendet werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 2 Rdn. 12, 15). Demgemäß ist - da anderes hier gesetzlich nicht bestimmt ist - über die Dauer des Vorwegvollzuges unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden (§§ 354 a, 354 StPO).
Ende der Entscheidung
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