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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2006
Aktenzeichen: 3 StR 235/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 235/06

vom 18. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Verletzung der Fürsorgepflicht

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 14. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Eine Abänderung der Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils kommt nicht in Betracht. Selbst wenn die diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift als sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung anzusehen sein sollten, wäre die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könnten, sind nicht vorgebracht oder sonst ersichtlich.



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