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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: 3 StR 238/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Juni 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht "die Klage" des Nebenklägers entgegen § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im Übrigen abgewiesen, und insoweit nicht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Ende der Entscheidung
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