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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 3 StR 241/05
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 3 | |
StGB § 78 | |
StGB § 176 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Januar 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe jeweils auch wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, hindert § 78 StGB aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen die Ahndung. Dementsprechend war der Schuldspruch zu ändern.
Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, dass sich dies auf die Einzelstrafen ausgewirkt hat. Bei den tragenden Zumessungsgesichtspunkten hat die Kammer auf Umstände abgestellt, die sie in gleicher Weise hätte berücksichtigen dürfen, wenn nur Verurteilungen nach § 176 StGB erfolgt wären. Der - zu Unrecht - tateinheitlich angenommene sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen wird bei der Darstellung der Zumessungsgesichtspunkte von der Kammer nicht erwähnt. Zudem können verjährte Taten, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte, bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.
Ende der Entscheidung
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