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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: 3 StR 245/05
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. August 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. Dezember 2004 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).
Gründe:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Revision ist unzulässig. Zwar hat die Beschwerdeführerin einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Gleichwohl lässt sich aber der mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision nicht hinreichend entnehmen, welches Ziel sie verfolgt. Wenn ein Rechtsmittel des Nebenklägers aber nicht angibt, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei (vgl. § 400 Abs. 1 StPO), ist es unzulässig (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5)."
Ende der Entscheidung
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