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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2005
Aktenzeichen: 3 StR 246/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 300 | |
StPO § 397 a Abs. 1 | |
StPO § 397 a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt F. aus D. als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt F. aus D. beizuordnen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für die Nebenklägerin ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).
Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Prozesskostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt F. beigeordnet (Bd. I. 1 Bl. 57 d.A.; siehe auch Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17).
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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