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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2009
Aktenzeichen: 3 StR 248/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 400 Abs. 1 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. August 2009
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Januar 2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 473 Rdn. 10 a).
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
"Die Revision ist unzulässig. Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist es grundsätzlich geboten, dass dieser das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angibt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen. Es ist nicht erkennbar, ob mit der Revision ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel (etwa die Verurteilung wegen Mordes) oder ein von dem beschränkten Anfechtungsrecht nach § 400 Abs. 1 StPO nicht umfasstes Ziel (etwa die Verhängung einer höheren Strafe) verfolgt wird."
Die Mitteilung des Beschwerdeführers, er erstrebe mit seinem Rechtsmittel einen Schuldspruch wegen Mordes, ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgt.
Ende der Entscheidung
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