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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2006
Aktenzeichen: 3 StR 249/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 265 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StGB § 22 | |
StGB § 23 | |
StGB § 23 Abs. 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 226 Abs. 1 | |
StGB § 240 Abs. 1 | |
StGB § 240 Abs. 3 | |
StGB § 241 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. März 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung, der exhibitionistischen Handlung und der versuchten Nötigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Schuldspruch wurde im Fall II. 3. der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts geändert und die insoweit verhängte Einzelgeldstrafe aufrechterhalten. Dieser hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 2006 ausgeführt:
"Das Urteil trägt den Schuldspruch wegen Bedrohung nicht. Den Urteilsgründen lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass der Angeklagte mit der Begehung eines Verbrechens gedroht hat. Nach den Feststellungen hob der Angeklagte eine leere Wodkaflasche hoch und drohte den Geschädigten, er werde ihnen mit der Flasche auf den Kopf schlagen, falls sie nicht stehen blieben (UA S. 7). Hierbei habe er jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass eine schwere Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB eintrete, wenn er seine Drohung in die Tat umsetze (UA S. 15). Aus dem Urteil ergibt sich indes nicht, zu welcher Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB der von dem Angeklagten angekündigte Schlag mit der leeren Wodkaflasche geführt hätte. Die Verwirklichung einer solchen Folge erscheint auch nicht in einem solchen Maße nahe liegend, dass eine ausdrückliche Erörterung entbehrlich gewesen wäre. Im Übrigen würde die Bedrohung hinter der versuchten Nötigung zurück treten (vgl. BGH Beschl. v. 8.11.2005 - 1 StR 455/05).
Die oben erwähnten Feststellungen des Urteils rechtfertigen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht. Angesichts des Umstandes, dass der Strafrahmen der Nötigung selbst nach fakultativer Strafmilderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB den Strafrahmen des § 241 Abs. 1 StGB übersteigt, ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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