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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1999
Aktenzeichen: 3 StR 254/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Es drängte sich schon deshalb nicht auf, von Amts wegen einen Sachverständigen für Wahrscheinlichkeitsrechnung zu hören, weil es für die Beweiswürdigung zu diesem einzelnen Indiz nicht auf die Anwendung mathematischer Erkenntnisse, sondern auf die tatrichterliche Bewertung der inhaltlichen Übereinstimmung einzelner Meldungen ("auffällige Übereinstimmungen in Einzelheiten") sowie des Fehlens von grundlegenden oder auffallenden Widersprüchen in allen Fällen angekommen ist.
Es stellt - auch in Ansehung der gründlichen Beweiswürdigung der übrigen Indizien - deshalb keinen sachlichrechtlichen Mangel dar, daß das angegriffene Urteil in den sich mit der Übereinstimmung von Ursprungsmaterial und Heszheimer-Meldungen befassenden Passagen (UA S. 46, 47) nicht genauer darauf eingeht, in welcher Weise das Vergleichsmaterial ermittelt worden ist.
Ende der Entscheidung
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