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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2001
Aktenzeichen: 3 StR 256/01 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 256/01

vom

16. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten vom 8. November 2001, die Sache in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6. September 2001 an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom 6. September 2001 nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Die Gegenvorstellung des Angeklagten vom 8. November 2001, mit der er die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht erstrebt, bleibt erfolglos. Die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 6. September 2001 steht einer Abänderung entgegen. Ein Fall des § 33 a StPO ist nicht gegeben.



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