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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: 3 StR 272/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu
1.: gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
zu 2.: gewerbsmäßiger Hehlerei
zu 3.: gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gründe:
Die Revisionsrügen Nrn. 1 und 2 des Angeklagten T. scheitern bereits daran, dass die Behauptung, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen, nach dem verbindlichen Inhalt des Protokolls nicht zutrifft; denn danach werden die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten T. und sein Werdegang erörtert.
Ende der Entscheidung
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